Mit der Behandlungsfrist von einem Jahr wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Frist für alle vorkommenden Initiativen schaffen, innert der es aus seiner Sicht grundsätzlich möglich ist, Initiativen zu behandeln. Es war die Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Regelung einer Aushöhlung der Volksrechte entgegenzuwirken und die Verschleppung von Volksbegehren zu verhindern (vgl. BGE 104 Ia 240 E. 3a S. 243 mit Hinweisen; vgl. auch: ZBl 1987, S. 463ff.; BGE 108 Ia 165). Reicht diese Jahresfrist nicht aus, so wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, sie vom Gemeindeparlament angemessen erstrecken zu lassen (§ 62 Abs. 2c aGG i.V.m. § 82h Grossratsgesetz).