Der Grosse Stadtrat hat sodann innert sechs Monaten mit einem Beschluss zur Initiative Stellung zu nehmen (Art. 9 GO). 5.3 Die gesetzliche Frist zur Behandlung von Gemeindeinitiativen beträgt, wie in E. 4.2 festgehalten, ein Jahr. Ebenso hat nach der hier massgeblichen Gemeindeordnung der Stadt Luzern der Stadtrat ein Jahr Zeit, um dem Grossen Stadtrat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Mit der Behandlungsfrist von einem Jahr wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Frist für alle vorkommenden Initiativen schaffen, innert der es aus seiner Sicht grundsätzlich möglich ist, Initiativen zu behandeln.