Die Frist kann allerdings angemessen erstreckt werden, wenn ihre Einhaltung nicht möglich ist (vgl. §§ 46c aGG und 62 Abs. 2c aGG). Die Stadt Luzern hat in ihrer Gemeindeordnung vom 7. Februar 1999 (GO) für die Behandlung der Gemeindeinitiativen eine Sonderorganisation im Sinn der §§ 61ff. aGG getroffen. Nach dieser Sonderordnung hat der Stadtrat eine zustande gekommene Initiative innert zwölf Monaten seit ihrer Einreichung mit einem Bericht und Antrag dem Grossen Stadtrat zu überweisen (Art. 8 GO). Der Grosse Stadtrat hat sodann innert sechs Monaten mit einem Beschluss zur Initiative Stellung zu nehmen (Art. 9 GO).