Die gesetzlichen Fristen für die Behandlung von Gemeindeinitiativen sind im Gemeindegesetz geregelt. Solange die Gemeindeordnung in einer Gemeinde wie im vorliegenden Fall noch nicht an das Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 (GG) angepasst worden ist, gelten nach § 110 Absatz 3 GG die Bestimmungen des alten Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (aGG). Nach diesen Bestimmungen hat die Gemeindebehörde innert Jahresfrist über die Initiative zu befinden (§ 46a Abs. 2 aGG). Die Frist kann allerdings angemessen erstreckt werden, wenn ihre Einhaltung nicht möglich ist (vgl. §§ 46c aGG und 62 Abs. 2c aGG).