| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Volksrechte | | Entscheiddatum: | 21.08.2007 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1029 | | LGVE: | 2007 III Nr. 4 | | Leitsatz: | Gemeindeinitiative. Behandlungsfrist, Erstreckung. § 46a Absatz 2 aGG. Dass es sich bei der einjährigen Frist für die Behandlung einer Gemeindeinitiative um eine Ordnungsfrist handelt, heisst nicht, dass es sich um eine bedeutungslose Frist handelt. Solche Fristen haben zunächst eine gewisse politische Bedeutung. Ihre Überschreitung kann zudem wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung beanstandet werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.