EFTA-Raumes können mangels Gegenrechtsvereinbarung nicht anerkannt werden. Damit E heute in der Schweiz als Zahnarztassistent tätig sein dürfte, müsste er somit grundsätzlich eine universitäre Zusatzprüfung ablegen, um nachträglich das eidgenössische Zahnarztdiplom zu erwerben (vgl. Art. 2b Abs. 3 FMPG). Die Vorinstanz hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die seit dem 1. Juni 2002 geltende Praxis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. (Regierungsrat, 19. September 2006, Nr. 1027) |