Sie ist verhältnismässig und liegt im öffentlichen Interesse. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Beschäftigung von E als Assistenten gestützt auf die neue Bewilligungspraxis zu Recht verweigert hat. 6. E verfügt unbestrittenermassen weder über ein eidgenössisches Diplom als Zahnarzt noch über ein anerkanntes ausländisches Diplom. Ausländische Diplome von Personen ausserhalb des EU/EFTA-Raumes können mangels Gegenrechtsvereinbarung nicht anerkannt werden.