Dies muss der Vorinstanz auch erlauben, ihre Bewilligungspraxis zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu überprüfen und anzupassen. Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome anders als der Bund beantworten sollte. 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung betreffend Zulassung von Assistentinnen und Assistenten nichts einzuwenden ist. Die getroffene Lösung trägt dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Gebot von Treu und Glauben Rechnung. Sie ist verhältnismässig und liegt im öffentlichen Interesse.