Wenn also die Vorinstanz zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen zahnärztlichen Versorgung die fachlichen Anforderungen für eine Zulassung von Assistentinnen und Assistenten dem FMPG bzw. dem künftigen MedBG angeglichen hat, ist nichts dagegen einzuwenden. Sowohl das bisherige als auch das geltende kantonale Gesundheitsgesetz bezwecken die Erhaltung und Förderung der Gesundheit (§ 1 aGesG und § 1 GesG). Dabei ist selbstverständlich der rasanten Entwicklung in der Medizin und den veränderten Versorgungsansprüchen Rechnung zu tragen. Dies muss der Vorinstanz auch erlauben, ihre Bewilligungspraxis zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu überprüfen und anzupassen.