Weil der Fokus auf der Sicherung der öffentlichen Gesundheit liegt, regelt das MedBG sowohl die fachlichen als auch die persönlichen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung abschliessend; diesbezüglich können die Kantone somit keine zusätzlichen Regelungen mehr aufstellen (Art. 15 und 36 MedBG). Wenn also die Vorinstanz zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen zahnärztlichen Versorgung die fachlichen Anforderungen für eine Zulassung von Assistentinnen und Assistenten dem FMPG bzw. dem künftigen MedBG angeglichen hat, ist nichts dagegen einzuwenden.