Wenn der Beschwerdeführer nun mehr als sieben Jahre später erneut ein Gesuch um Bewilligung eines Assistenten stellt, kann er nicht mehr auf die bisherige Bewilligungspraxis vertrauen. Die Praxisänderung stellt damit auch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die eidgenössischen Räte am 23. Juni 2006 das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) beschlossen haben. Die Referendumsfrist endet am 12. Oktober 2006 (BBl 2006 S. 5753). Das Medizinalberufegesetz wird das bisherige FMPG ersetzen.