Die Praxisänderung stellt auch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer letztmals am 17. Juni 1998 eine Assistentenbewilligung erteilt. Die vom Beschwerdeführer aufgelegte Verfügung vom 14. Oktober 2004 für die Anstellung von H stammt vom Amt für Migration und berechtigte nur zur Einreise in die Schweiz. Diese kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer führt selber an, H sei zu Weiterbildungszwecken und nicht als Angestellte bei ihm gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nun mehr als sieben Jahre später erneut ein Gesuch um Bewilligung eines Assistenten stellt, kann er nicht mehr auf die bisherige Bewilligungspraxis vertrauen.