Die Praxisänderung erfolgte vielmehr grundsätzlich. Die neue Lösung entspricht dem Zweck des Gesundheitsgesetzes, dem Schutz der Gesundheit, besser, weil sie die fachlichen Entwicklungen im Aus- und Weiterbildungsbereich der Medizinalpersonen entsprechend der bundesrechtlichen Lösung berücksichtigt. Nicht zu vernachlässigen ist auch, dass der Prüfungsaufwand für die Vorinstanz aufgrund der Praxisänderung erheblich geringer geworden sein dürfte. Die neue Lösung ist praktikabler. Die Vorinstanz beantwortet die Frage der Gleichwertigkeit nach den gleichen Kriterien wie der Bund. Die Praxisänderung stellt auch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.