Wenn das Bundesrecht im Interesse einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome regelt, ist dies ein sachlicher Grund, welcher es auch der Vorinstanz erlaubt, ihre Bewilligungspraxis für Assistenten und Stellvertreterinnen anzupassen. Da die Vorinstanz die Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome seit dem 1. Juni 2002 für alle Bewilligungsgesuche gleich handhabt, handelt es sich auch nicht bloss um eine singuläre Abweichung. Die Praxisänderung erfolgte vielmehr grundsätzlich.