mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Unter diesem Blickwinkel ist die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung nicht zu beanstanden. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann es einer Behörde nicht verwehrt sein, veränderten Verhältnissen durch eine Anpassung der Praxis Rechnung zu tragen. Wenn das Bundesrecht im Interesse einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome regelt, ist dies ein sachlicher Grund, welcher es auch der Vorinstanz erlaubt, ihre Bewilligungspraxis für Assistenten und Stellvertreterinnen anzupassen.