Wie bereits vor dem 1. Juni 2002 werden damit auch seither sowohl für die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als auch für die Tätigkeit als Assistent die gleichen fachlichen Voraussetzungen verlangt. Während jedoch die Vorinstanz vorher verpflichtet war, für eine Bewilligungserteilung die Gleichwertigkeit der ausländischen Diplome materiell zu prüfen, hat das Bundesrecht die Frage der Gleichwertigkeit heute zumindest für die fachlich selbständige Tätigkeit definitiv geregelt. Die Vorinstanz beurteilt seit dem 1. Juni 2002 die Frage der Gleichwertigkeit auch für die Zulassung von Assistentinnen und Assistenten nach den Kriterien des FMPG.