Sie hat sich die bundesrechtliche Regelung der Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt zu eigen gemacht und beurteilt seither die Gleichwertigkeit der ausländischen Diplome für die Zulassung von Assistentinnen und Assistenten nach den bundesrechtlichen Kriterien. Wie bereits vor dem 1. Juni 2002 werden damit auch seither sowohl für die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als auch für die Tätigkeit als Assistent die gleichen fachlichen Voraussetzungen verlangt.