Dies braucht jedoch hier nicht weiter geprüft zu werden. Seit dem 1. Juni 2002 hat die Vorinstanz nämlich ihre Bewilligungspraxis geändert, indem sie bei der Zulassung von Assistenten auf eine eigene Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Diplome verzichtet. Sie hat sich die bundesrechtliche Regelung der Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt zu eigen gemacht und beurteilt seither die Gleichwertigkeit der ausländischen Diplome für die Zulassung von Assistentinnen und Assistenten nach den bundesrechtlichen Kriterien.