Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es nicht angeht, Ausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien pauschal als nicht gleichwertig einzustufen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat in einem andern Fall ausdrücklich festgehalten, allein aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. Lang könne und dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass das von einem Gesuchsteller an der Universität Belgrad erworbene Diplom dem schweizerischen nicht gleichwertig sei. Ebenso wenig könne und dürfe der gegenteilige Schluss gezogen werden (RRE Nr. 133 vom 29. Januar 2002). Dies braucht jedoch hier nicht weiter geprüft zu werden.