Einerseits erachte die Vorinstanz Zahnarztausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien für nicht gleichwertig, andererseits habe ihm die Vorinstanz in den Jahren 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 für G eine Assistentenbewilligung erteilt. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es nicht angeht, Ausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien pauschal als nicht gleichwertig einzustufen.