Die Vorinstanz macht geltend, sie habe seit jeher die Meinung vertreten, Ausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien seien einer schweizerischen Ausbildung nicht gleichwertig. Sie stützt sich dafür insbesondere auf ein Gutachten von Prof. Dr. Lang aus dem Jahr 1993. Der Beschwerdeführer erachtet die Argumentationsweise der Vorinstanz als widersprüchlich. Einerseits erachte die Vorinstanz Zahnarztausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien für nicht gleichwertig, andererseits habe ihm die Vorinstanz in den Jahren 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 für G eine Assistentenbewilligung erteilt.