Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, richten sich die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Assistentenbewilligung deshalb nach wie vor nach kantonalem Recht. Nach § 31 der Verordnung über die Medizinalpersonen ist dafür entweder ein eidgenössisches oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom erforderlich. Dieser Ermessensentscheid obliegt der zuständigen Behörde. E verfügt über ein Zahnarztdiplom der Universität Belgrad. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe seit jeher die Meinung vertreten, Ausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien seien einer schweizerischen Ausbildung nicht gleichwertig.