Regelt das Bundesrecht seit dem 1. Juni 2002 die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt abschliessend, können die Kantone ausländisch diplomierte Medizinalpersonen nicht mehr aufgrund einer eigenen Gleichwertigkeitsprüfung zulassen. 4.2 Das Bundesrecht regelt jedoch nur die fachlich selbständige Tätigkeit als Zahnarzt, nicht aber diejenige des Assistenten oder des Stellvertreters. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, richten sich die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Assistentenbewilligung deshalb nach wie vor nach kantonalem Recht.