§ 27 Absätze 2 und 3 aGesG waren bereits damals nicht mehr rechtswirksam. Wie bereits erwähnt, sind im Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 die Ausnahmebewilligungen analog § 27 Absatz 2 und 3 aGesG denn auch nicht mehr vorgesehen. Neu ist nur mehr vorgesehen, dass ein Gesuchsteller die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen muss (§ 18 Unterabs. a GesG). Regelt das Bundesrecht seit dem 1. Juni 2002 die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt abschliessend, können die Kantone ausländisch diplomierte Medizinalpersonen nicht mehr aufgrund einer eigenen Gleichwertigkeitsprüfung zulassen.