Das revidierte Bundesrecht geht dem kantonalen Recht vor. § 27 Absätze 2 und 3 aGesG sind damit bereits seit dem 1. Juni 2002 und nicht erst seit dem Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes - das heisst seit dem 1. Januar 2006 - nicht mehr rechtswirksam und bilden folglich seit mehreren Jahren keine Grundlage mehr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Damit ist irrelevant, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung einer Assistentenbewilligung am 15. Dezember 2005, also noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes, gestellt hat. § 27 Absätze 2 und 3 aGesG waren bereits damals nicht mehr rechtswirksam.