Die fachlichen Anforderungen von Assistenten und Stellvertretern waren damit gleich wie diejenigen der selbständig praktizierenden Medizinalpersonen. Die kantonale Bewilligungsbehörde musste deshalb bei Gesuchstellern mit ausländischem Diplom jeweils die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen Ausbildung prüfen. 4.1 Zusammen mit den bilateralen Verträgen zwischen der EU und der Schweiz sind am 1. Juni 2002 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 (FMPG, SR 811.11) in Kraft getreten.