Diese Bestimmung regelte jedoch die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als Medizinalperson und nicht die Zulassung von Stellvertretern und Assistenten. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung waren jedoch insofern identisch, als sowohl für die selbständige Tätigkeit als auch für die Zulassung als Assistent ein schweizerisches oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom vorausgesetzt wurde (§ 27 Abs. 2 aGesG und § 31 Abs. 2 Verordnung über die Medizinalpersonen). Die fachlichen Anforderungen von Assistenten und Stellvertretern waren damit gleich wie diejenigen der selbständig praktizierenden Medizinalpersonen.