Der Beschwerdeführer hat deshalb nicht nachzuweisen, dass er keinen eidgenössisch diplomierten Zahnarzt für die Assistentenstelle gefunden hat. Zu prüfen ist einzig, ob E die fachlichen Anforderungen als Zahnarztassistent erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um Beschäftigung eines Assistenten auf § 27 Absätze 2 und 3 aGesG. Diese Bestimmung regelte jedoch die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als Medizinalperson und nicht die Zulassung von Stellvertretern und Assistenten.