Hingegen würden standespolitische Überlegungen kein legitimes Eingriffsinteresse verkörpern. Verfügt also ein Inhaber eines ausländischen Medizinaldiploms über hinreichende fachliche Fähigkeiten, um eine Arztpraxis so zu führen, dass keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit befürchtet werden muss, hat er Anspruch auf die kantonale Bewilligung zur selbständigen Führung einer Arztpraxis. Gleiches muss auch für die Zulassung von Assistentinnen und Assistenten gelten. Der Beschwerdeführer hat deshalb nicht nachzuweisen, dass er keinen eidgenössisch diplomierten Zahnarzt für die Assistentenstelle gefunden hat.