Ein solcher Nachweis kann jedoch nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 2. Dezember 1998 die Bewilligungsvoraussetzungen ganz erheblich relativiert (vgl. LGVE 1998 II Nr. 21). Dabei hat es den Bewilligungsvorbehalt nur insoweit als verfassungskonform erachtet, als er dem Schutz der Bevölkerung vor unfachgemässer ärztlicher Behandlung und damit dem Polizeigut "Gesundheit" dient. Hingegen würden standespolitische Überlegungen kein legitimes Eingriffsinteresse verkörpern.