Medizinalpersonen im Sinn dieser Bestimmungen sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 30 Abs. 1 GesG, § 26 aGesG, § 1 Verordnung über die Medizinalpersonen). Der Beschwerdeführer erklärt, keinen eidgenössisch diplomierten Zahnarzt für die Assistentenstelle gefunden zu haben. Er ersucht deshalb um Bewilligung zur Beschäftigung von E als Zahnarztassistenten. Dieser stammt aus Serbien und Montenegro und verfügt über ein Zahnarztdiplom der Universität Belgrad. Der Beschwerdeführer legt zwar nicht dar, welche Bemühungen er unternommen hat, um einen eidgenössisch diplomierten Zahnarzt zu finden. Ein solcher Nachweis kann jedoch nicht verlangt werden.