Als Stellvertreter und Assistenten werden nach § 31 Absatz 1 der Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985 (SRL Nr. 805) eidgenössisch diplomierte Medizinalpersonen zugelassen. Wird der Nachweis erbracht, dass für eine Stellvertretung oder Assistenz keine eidgenössisch diplomierte Medizinalperson gefunden werden konnte, können nach dieser Norm Medizinalpersonen mit einem Abschlussdiplom einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen ausländischen Diplom zugelassen werden (§ 31 Abs. 2 der Verordnung). Medizinalpersonen im Sinn dieser Bestimmungen sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 30 Abs. 1 GesG, § 26 aGesG, § 1 Verordnung über die Medizinalpersonen).