Der Beschwerdeführer führt eine Zahnarztpraxis. Am 15. Dezember 2005 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Beschäftigung von E als Zahnarztassistenten, welches das Gesundheits- und Sozialdepartement mit Entscheid vom 17. Mai 2006 abwies, worauf er beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde einreichen liess. 2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann nach § 34 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 (GesG), das seit 1. Januar 2006 in Kraft ist, Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen.