{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1027_2006-09-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3003", "Checksum": "f6ff63b16bda492040ade4b7e2f9bdd5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1027", "2006 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arztrecht. Assistentenbewilligung. Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 BV; § 34 GesG; § 31 Verordnung über die Medizinalpersonen. Seit dem 1. Juni 2002 beurteilt sich die Frage der Zulassung einer Zahnarztassistentin oder eines Zahnarztassistenten nach den Kriterien des Bundesrechts. Diese Praxisänderung stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. | Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:11", "Checksum": "414faf606ea2fbea7ac3e67bb611f0ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)\nRegeste:\nArztrecht. Assistentenbewilligung. Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 BV; § 34 GesG; § 31 Verordnung über die Medizinalpersonen. Seit dem 1. Juni 2002 beurteilt sich die Frage der Zulassung einer Zahnarztassistentin oder eines Zahnarztassistenten nach den Kriterien des Bundesrechts. Diese Praxisänderung stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. | Gesundheitswesen\n\n die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung nicht zu beanstanden. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann es einer Behörde nicht verwehrt sein, veränderten Verhältnissen durch eine Anpassung der Praxis Rechnung zu tragen. Wenn das Bundesrecht im Interesse einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome regelt, ist dies ein sachlicher Grund, welcher es auch der Vorinstanz erlaubt, ihre Bewilligungspraxis für Assistenten und Stellvertreterinnen anzupassen. Da die Vorinstanz die Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome seit dem 1. Juni 2002 für alle Bewilligungsgesuche gleich handhabt, handelt es sich auch nicht bloss um eine singuläre Abweichung. Die Praxisänderung erfolgte vielmehr grundsätzlich. Die neue Lösung entspricht dem Zweck des Gesundheitsgesetzes, dem Schutz der Gesundheit, besser, weil sie die fachlichen Entwicklungen im Aus- und Weiterbildungsbereich der Medizinalpersonen entsprechend der bundesrechtlichen Lösung berücksichtigt. Nicht zu vernachlässigen ist auch, dass der Prüfungsaufwand für die Vorinstanz aufgrund der Praxisänderung erheblich geringer geworden sein dürfte. Die neue Lösung ist praktikabler. Die Vorinstanz beantwortet die Frage der Gleichwertigkeit nach den gleichen Kriterien wie der Bund. Die Praxisänderung stellt auch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer letztmals am 17. Juni 1998 eine Assistentenbewilligung erteilt. Die vom Beschwerdeführer aufgelegte Verfügung vom 14. Oktober 2004 für die Anstellung von H stammt vom Amt für Migration und berechtigte nur zur Einreise in die Schweiz. Diese kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer führt selber an, H sei zu Weiterbildungszwecken und nicht als Angestellte bei ihm gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nun mehr als sieben Jahre später erneut ein Gesuch um Bewilligung eines Assistenten stellt, kann er nicht mehr auf die bisherige Bewilligungspraxis vertrauen. Die Praxisänderung stellt damit auch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 5.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die eidgenössischen Räte am 23. Juni 2006 das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) beschlossen haben. Die Referendumsfrist endet am 12. Oktober 2006 (BBl 2006 S. 5753). Das Medizinalberufegesetz wird das bisherige FMPG ersetzen. In Fortschreibung der Ziele von 1877 bezweckt das MedBG eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität, wobei heute auf dem ganzheitlichen Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation aufgebaut wird. Das Hauptaugenmerk ist auf die (selbständige) Berufsausübung im Interesse der individuellen und kollektiven Gesundheit und auf den Gesundheitsschutz gerichtet. Das MedBG orientiert sich an den für die Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen. Die rasante Entwicklung in der medizinischen Forschung und Lehre sowie die soziale und demographische Entwicklung sollen von den Medizinalpersonen durch breit angelegte Befähigungen antizipiert und gemeistert werden können (Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, in: BBl 2005 S. 173). Weil der Fokus auf der Sicherung der öffentlichen Gesundheit liegt, regelt das MedBG sowohl die fachlichen als auch die persönlichen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung abschliessend; diesbezüglich können die Kantone somit keine zusätzlichen Regelungen mehr aufstellen (Art. 15 und 36 MedBG). Wenn also die Vorinstanz zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen zahnärztlichen Versorgung die fachlichen Anforderungen für eine Zulassung von Assistentinnen und Assistenten dem FMPG bzw. dem künftigen MedBG angeglichen hat, ist nichts dagegen einzuwenden. Sowohl das bisherige als auch das geltende kantonale Gesundheitsgesetz bezwecken die Erhaltung und Förderung der Gesundheit (§ 1 aGesG und § 1 GesG). Dabei ist selbstverständlich der rasanten Entwicklung in der Medizin und den veränderten Versorgungsansprüchen Rechnung zu tragen. Dies muss der Vorinstanz auch erlauben, ihre Bewilligungspraxis zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu überprüfen und anzupassen. Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome anders als der Bund beantworten sollte. 5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung betreffend Zulassung von Assistentinnen und Assistenten nichts einzuwenden ist. Die getroffene Lösung trägt dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Gebot von Treu und Glauben Rechnung. Sie ist verhältnismässig und liegt im öffentlichen Interesse. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Beschäftigung von E als Assistenten gestützt auf die neue Bewilligungspraxis zu Recht verweigert hat. 6. E verfügt unbestrittenermassen weder über ein eidgenössisches Diplom als Zahnarzt noch über ein anerkanntes ausländisches Diplom. Ausländische Diplome von Personen ausserhalb des EU/EFTA-Raumes können mangels Gegenrechtsvereinbarung nicht anerkannt werden. Damit E heute in der Schweiz als Zahnarztassistent tätig sein dürfte, müsste er somit grundsätzlich eine universitäre Zusatzprüfung ablegen, um nachträglich das eidgenössische Zahnarztdiplom zu erwerben (vgl. Art. 2b Abs. 3 FMPG). Die Vorinstanz hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die seit dem 1."}