{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1027_2006-09-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3003", "Checksum": "f6ff63b16bda492040ade4b7e2f9bdd5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1027", "2006 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arztrecht. Assistentenbewilligung. 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Diese Praxisänderung stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. | Gesundheitswesen\n\n Zahnarztdiplom oder ein vom Leitenden Ausschuss als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom erforderlich. Die Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen gemäss § 27 Absatz 2 aGesG an Inhaber nicht eidgenössischer Diplome ist seither nicht mehr möglich, weil das Bundesrecht die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt abschliessend regelt. Das revidierte Bundesrecht geht dem kantonalen Recht vor. § 27 Absätze 2 und 3 aGesG sind damit bereits seit dem 1. Juni 2002 und nicht erst seit dem Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes - das heisst seit dem 1. Januar 2006 - nicht mehr rechtswirksam und bilden folglich seit mehreren Jahren keine Grundlage mehr für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Damit ist irrelevant, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung einer Assistentenbewilligung am 15. Dezember 2005, also noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes, gestellt hat. § 27 Absätze 2 und 3 aGesG waren bereits damals nicht mehr rechtswirksam. Wie bereits erwähnt, sind im Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 die Ausnahmebewilligungen analog § 27 Absatz 2 und 3 aGesG denn auch nicht mehr vorgesehen. Neu ist nur mehr vorgesehen, dass ein Gesuchsteller die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen muss (§ 18 Unterabs. a GesG). Regelt das Bundesrecht seit dem 1. Juni 2002 die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt abschliessend, können die Kantone ausländisch diplomierte Medizinalpersonen nicht mehr aufgrund einer eigenen Gleichwertigkeitsprüfung zulassen. 4.2 Das Bundesrecht regelt jedoch nur die fachlich selbständige Tätigkeit als Zahnarzt, nicht aber diejenige des Assistenten oder des Stellvertreters. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, richten sich die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Assistentenbewilligung deshalb nach wie vor nach kantonalem Recht. Nach § 31 der Verordnung über die Medizinalpersonen ist dafür entweder ein eidgenössisches oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom erforderlich. Dieser Ermessensentscheid obliegt der zuständigen Behörde. E verfügt über ein Zahnarztdiplom der Universität Belgrad. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe seit jeher die Meinung vertreten, Ausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien seien einer schweizerischen Ausbildung nicht gleichwertig. Sie stützt sich dafür insbesondere auf ein Gutachten von Prof. Dr. Lang aus dem Jahr 1993. Der Beschwerdeführer erachtet die Argumentationsweise der Vorinstanz als widersprüchlich. Einerseits erachte die Vorinstanz Zahnarztausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien für nicht gleichwertig, andererseits habe ihm die Vorinstanz in den Jahren 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 für G eine Assistentenbewilligung erteilt. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es nicht angeht, Ausbildungen aus dem ehemaligen Jugoslawien pauschal als nicht gleichwertig einzustufen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat in einem andern Fall ausdrücklich festgehalten, allein aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. Lang könne und dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass das von einem Gesuchsteller an der Universität Belgrad erworbene Diplom dem schweizerischen nicht gleichwertig sei. Ebenso wenig könne und dürfe der gegenteilige Schluss gezogen werden (RRE Nr. 133 vom 29. Januar 2002). Dies braucht jedoch hier nicht weiter geprüft zu werden. Seit dem 1. Juni 2002 hat die Vorinstanz nämlich ihre Bewilligungspraxis geändert, indem sie bei der Zulassung von Assistenten auf eine eigene Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Diplome verzichtet. Sie hat sich die bundesrechtliche Regelung der Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt zu eigen gemacht und beurteilt seither die Gleichwertigkeit der ausländischen Diplome für die Zulassung von Assistentinnen und Assistenten nach den bundesrechtlichen Kriterien. Wie bereits vor dem 1. Juni 2002 werden damit auch seither sowohl für die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als auch für die Tätigkeit als Assistent die gleichen fachlichen Voraussetzungen verlangt. Während jedoch die Vorinstanz vorher verpflichtet war, für eine Bewilligungserteilung die Gleichwertigkeit der ausländischen Diplome materiell zu prüfen, hat das Bundesrecht die Frage der Gleichwertigkeit heute zumindest für die fachlich selbständige Tätigkeit definitiv geregelt. Die Vorinstanz beurteilt seit dem 1. Juni 2002 die Frage der Gleichwertigkeit auch für die Zulassung von Assistentinnen und Assistenten nach den Kriterien des FMPG. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Praxisänderung und macht geltend, diese widerspreche Treu und Glauben, habe er doch sein Gesuch im Vertrauen auf die bisherige Praxis eingereicht. Dieser Einwand ist im Folgenden zu prüfen. 5. Der tatsächlichen Praxis von Verwaltungsbehörden kommt ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Nach Rechtsprechung und Lehre sind Änderungen einer bestehenden Praxis mit der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt, die Änderung grundsätzlich erfolgt und keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Aufl., Zürich 2002, Rz 509ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Unter diesem Blickwinkel ist"}