{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1027_2006-09-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3003", "Checksum": "f6ff63b16bda492040ade4b7e2f9bdd5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1027", "2006 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.09.2006 RRE Nr. 1027 (2006 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arztrecht. Assistentenbewilligung. 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Diese Praxisänderung stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. | Gesundheitswesen\n\n\n| Entscheid: | Der Beschwerdeführer führt eine Zahnarztpraxis. Am 15. Dezember 2005 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Beschäftigung von E als Zahnarztassistenten, welches das Gesundheits- und Sozialdepartement mit Entscheid vom 17. Mai 2006 abwies, worauf er beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde einreichen liess. 2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann nach § 34 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 (GesG), das seit 1. Januar 2006 in Kraft ist, Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 34 Absatz 3 des alten Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981 (aGesG). 3. Als Stellvertreter und Assistenten werden nach § 31 Absatz 1 der Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985 (SRL Nr. 805) eidgenössisch diplomierte Medizinalpersonen zugelassen. Wird der Nachweis erbracht, dass für eine Stellvertretung oder Assistenz keine eidgenössisch diplomierte Medizinalperson gefunden werden konnte, können nach dieser Norm Medizinalpersonen mit einem Abschlussdiplom einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen ausländischen Diplom zugelassen werden (§ 31 Abs. 2 der Verordnung). Medizinalpersonen im Sinn dieser Bestimmungen sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 30 Abs. 1 GesG, § 26 aGesG, § 1 Verordnung über die Medizinalpersonen). Der Beschwerdeführer erklärt, keinen eidgenössisch diplomierten Zahnarzt für die Assistentenstelle gefunden zu haben. Er ersucht deshalb um Bewilligung zur Beschäftigung von E als Zahnarztassistenten. Dieser stammt aus Serbien und Montenegro und verfügt über ein Zahnarztdiplom der Universität Belgrad. Der Beschwerdeführer legt zwar nicht dar, welche Bemühungen er unternommen hat, um einen eidgenössisch diplomierten Zahnarzt zu finden. Ein solcher Nachweis kann jedoch nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 2. Dezember 1998 die Bewilligungsvoraussetzungen ganz erheblich relativiert (vgl. LGVE 1998 II Nr. 21). Dabei hat es den Bewilligungsvorbehalt nur insoweit als verfassungskonform erachtet, als er dem Schutz der Bevölkerung vor unfachgemässer ärztlicher Behandlung und damit dem Polizeigut \"Gesundheit\" dient. Hingegen würden standespolitische Überlegungen kein legitimes Eingriffsinteresse verkörpern. Verfügt also ein Inhaber eines ausländischen Medizinaldiploms über hinreichende fachliche Fähigkeiten, um eine Arztpraxis so zu führen, dass keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit befürchtet werden muss, hat er Anspruch auf die kantonale Bewilligung zur selbständigen Führung einer Arztpraxis. Gleiches muss auch für die Zulassung von Assistentinnen und Assistenten gelten. Der Beschwerdeführer hat deshalb nicht nachzuweisen, dass er keinen eidgenössisch diplomierten Zahnarzt für die Assistentenstelle gefunden hat. Zu prüfen ist einzig, ob E die fachlichen Anforderungen als Zahnarztassistent erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um Beschäftigung eines Assistenten auf § 27 Absätze 2 und 3 aGesG. Diese Bestimmung regelte jedoch die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als Medizinalperson und nicht die Zulassung von Stellvertretern und Assistenten. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung waren jedoch insofern identisch, als sowohl für die selbständige Tätigkeit als auch für die Zulassung als Assistent ein schweizerisches oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom vorausgesetzt wurde (§ 27 Abs. 2 aGesG und § 31 Abs. 2 Verordnung über die Medizinalpersonen). Die fachlichen Anforderungen von Assistenten und Stellvertretern waren damit gleich wie diejenigen der selbständig praktizierenden Medizinalpersonen. Die kantonale Bewilligungsbehörde musste deshalb bei Gesuchstellern mit ausländischem Diplom jeweils die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen Ausbildung prüfen. 4.1 Zusammen mit den bilateralen Verträgen zwischen der EU und der Schweiz sind am 1. Juni 2002 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 (FMPG, SR 811.11) in Kraft getreten. Nur wer das eidgenössische Diplom als Zahnärztin oder Zahnarzt erworben hat, ist seither berechtigt, in der ganzen Schweiz seinen Beruf selbständig auszuüben (Art. 2a Abs. 1 FMPG). Das eidgenössische Diplom wird Personen erteilt, die an einer schweizerischen universitären Hochschule die entsprechende Ausbildung absolviert und die eidgenössischen Prüfungen bestanden haben (Art. 2 FMPG). Artikel 2b FMPG regelt die Anerkennung ausländischer Diplome. Gemäss dieser Bestimmung anerkennt eine vom Bundesrat ernannte Aufsichtsbehörde (Leitender Ausschuss) ausländische Diplome, die aufgrund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten. Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein eidgenössisches Diplom. Wird das ausländische Diplom nicht anerkannt, so entscheidet der Leitende Ausschuss, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann. Die anerkannten ausländischen Diplome aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA ergeben sich für den Zahnarztberuf aus der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 in ihrer angepassten Fassung. Aufgrund des teilrevidierten FMPG ist somit seit dem 1. Juni 2002 für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt zwingend ein eidgenössisches"}