Die Gemeinde hat für die Mitwirkung also mehr unternommen, als nach § 6 Abs. 3b PBG nötig wäre. Nach dieser Bestimmung wäre dem Mitwirkungsrecht nämlich bereits mit der Einsprachemöglichkeit während der öffentlichen Auflage der Nutzungspläne Genüge getan. Von dieser haben die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4.3.3 Die Beschwerdeführer 3 bezeichnen das ISOS als unfundiert und unseriös erarbeitet. Die Sicht auf den Dorfkern könne auch anders, als darin aufgezeigt, sichergestellt werden. Diese Auffassung kann nach dem Wortlaut des ISOS nicht geteilt werden.