Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitwirkungsverfahren nicht mit einem Entscheid abzuschliessen ist. Das Gesetz sieht lediglich eine Stellungnahme der Behörden zu den eingegangenen Meinungsäusserungen vor (§ 6 Abs. 4 PBG). Diese Stellungnahme kann recht allgemein gehalten werden; sie muss nicht die Gründe für die Zonenzuweisung jedes einzelnen Grundstücks im Detail erläutern. Diesen Anforderungen entspricht die Botschaft des Gemeinderates zur Urnenabstimmung vom 24. November 2013. Auf den Seiten 15 bis 18 erläutert der Gemeinderat die Einsprache der Beschwerdeführer.