und findet seine Entsprechung in § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40), wonach die Behörde den Parteien die Gelegenheit gibt, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdeführer 3 rügen, sie hätten sich weder am runden Tisch äussern noch im Einspracheverfahren Einwendungen erheben können. Die Einspracheverhandlung sei eine Farce gewesen, indem sie von der Gemeinde vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitwirkungsverfahren nicht mit einem Entscheid abzuschliessen ist.