Der Begriff „insbesondere“ macht deutlich, dass die geforderte „geeignete Mitwirkung“ in einer von der Gemeinde gewählten Form durchgeführt werden kann. Aus der beispielhaften Aufzählung wird klar, dass kein Anspruch auf eine Behandlung im Mitwirkungsverfahren besteht, die Betroffenen müssen ihre Haltung im Sinn des rechtlichen Gehörs aber kundtun können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) und findet seine Entsprechung in § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40), wonach die Behörde den Parteien die Gelegenheit gibt, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern.