Bei der Richt- und Nutzungsplanung kann die Mitwirkung insbesondere gewährt werden a. durch Erörterung einer Planung an der Gemeindeversammlung oder an einer Orientierungsversammlung, b. durch das Recht der Bevölkerung, während der öffentlichen Auflage von Richt- und Nutzungsplänen Vorschläge einzureichen und Einwendungen zu erheben, c. durch Einsetzung von Kommissionen, in denen die betroffene Bevölkerung vertreten ist, d. durch öffentliche Vernehmlassungsverfahren und Meinungsumfragen (§ 6 Abs. 3 PBG). Der Begriff „insbesondere“ macht deutlich, dass die geforderte „geeignete Mitwirkung“ in einer von der Gemeinde gewählten Form durchgeführt werden kann.