Die Ortsplanung ist ein politisches Instrument, das von den Stimmberechtigten auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer angewendet werden kann. Freilich können sich daraus enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen ergeben. Unter dem Begriff der Mitwirkung ist – offenbar abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführer 3 – nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. Das ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung: