Der Kanton, die regionalen Entwicklungsträger und die Gemeinden unterrichten nach dieser Bestimmung die Bevölkerung und weitere Betroffene frühzeitig über die Ziele und Inhalte ihrer Planungen und Konzepte nach dem PBG (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung und weitere Betroffene in geeigneter Weise mitwirken können (Abs. 2). Damit wird die Vorgabe von Art. 4 RPG übernommen, wonach die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Ortsplanung ist ein politisches Instrument, das von den Stimmberechtigten auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer angewendet werden kann.