Zudem erfüllt die Gemeinde Greppen mit der Grünzone den richtplanerischen Auftrag, die Inhalte des ISOS zu den Ortsbildern von nationaler Bedeutung in den kommunalen Planungen zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.5.2). 4.3.2 Das Mitwirkungsverfahren, dessen Verletzung (und damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs) die Beschwerdeführer 3 behaupten, ist in § 6 PBG geregelt. Der Kanton, die regionalen Entwicklungsträger und die Gemeinden unterrichten nach dieser Bestimmung die Bevölkerung und weitere Betroffene frühzeitig über die Ziele und Inhalte ihrer Planungen und Konzepte nach dem PBG (Abs. 1).