Dass für den Zweck der Freihaltung die Grünzone gewählt wurde, entspricht dem übergeordneten Recht. Die Grünzone dient unter anderem der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet (§ 50 Abs. 1a Planungs- und Baugesetz vom 7.3.1989 [PBG; SRL Nr. 735]). Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 PBG). Aus der Zweckbestimmung der Grünzone Wendelmatte ergibt sich unter anderem, dass keine Hochbauten erstellt werden dürfen. Das Bauverbot beschränkt sich damit auf Hochbauten, was dem beabsichtigten Zweck entspricht.