Parzellen ähnlicher Lage und Art können daher unter Vorbehalt des Willkürverbots völlig verschieden behandelt werden (vgl. BGE 121 I 245 E. 6e/bb S. 249 und 116 la 193 E. 3b S. 195). Diese Voraussetzungen für einen Verstoss gegen das Willkürverbot sind vorliegend nicht erfüllt. Auch dass das Gebiet Lori, wie von den Beschwerdeführern 2 gerügt, unterschiedlich behandelt wird, ist durch die unterschiedliche Lage, Grösse und Bebauung respektive Bebaubarkeit sachlich begründet. 3.5.4 Dass für den Zweck der Freihaltung die Grünzone gewählt wurde, entspricht dem übergeordneten Recht.