sie muss sich vielmehr durch vernünftige planerische Gründe rechtfertigen lassen. Das ist namentlich nicht mehr der Fall, wenn die ungleiche Behandlung der betroffenen Parzellen jeder vernünftigen Planung widerspricht oder wenn dem Vorgehen der Behörde offensichtlich unzulässige, sachfremde Überlegungen zugrunde liegen (vgl. BGE 107 Ib 334 E. 4a S. 339; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 24.8.2010 E. 5.1). Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen. Parzellen ähnlicher Lage und Art können daher unter Vorbehalt des Willkürverbots völlig verschieden behandelt werden (vgl. BGE 121 I 245 E. 6e/bb S. 249 und 116 la 193 E. 3b S. 195).