Dass die Grünzone mit der Ausweitung auf die Parzellen Nrn. X-Y unverhältnismässig gross, in einem Fall sogar willkürlich sei, wie die Beschwerdeführer 2 geltend machen, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und das Willkürverbot nach Art. 9 BV sind eng miteinander verbunden. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruht oder sinn- und zwecklos ist.