Danach soll für das unverbaute Vorgelände zum See hin ein absolutes Bauverbot erlassen werden (vgl. ISOS Ortsbilder, Gemeinde Greppen, S. 7). Eine Zuweisung des nördlichen Bereichs des streitbetroffenen Grundstücks in die Wohnzone B, wie vom Beschwerdeführer 1 beantragt, würde das aufwendig erarbeitete und umfassend abgestützte Konzept für das Gebiet Wendelmatte zum Schutz des Ortsbildes in Frage stellen. Zudem würde es sich bei dieser Wohnzonenfläche um eine isolierte Bauzone handeln, die von Grünzonen umgeben wäre. Damit erweist sich die Zuordnung der Parzelle zur Grünzone raumplanerisch als recht- und zweckmässig. 3.5.3 Dass die Grünzone mit der Ausweitung auf die Parzellen Nrn.