Für schutzwürdige Landschaften von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmälern von nationaler Bedeutung (BLN) prüfen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Schutzmassnahmen und stimmen diese aufeinander ab (Koordinationsaufgabe L1-1 [Schutzwürdige Landschaften von nationaler oder regionaler Bedeutung]). Mit der Zuweisung der Parzelle des Beschwerdeführers 1 zur Grünzone entspricht die Gemeinde der Empfehlung des ISOS. Danach soll für das unverbaute Vorgelände zum See hin ein absolutes Bauverbot erlassen werden (vgl. ISOS Ortsbilder, Gemeinde Greppen, S. 7).